LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.11.2019
5 Sa 73/19
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; BGB § 612 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 9
NJW 2020, 1838
NZA 2020, 253
NZA-RR 2020, 131
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1267/18

Gestufte Darlegungslast des Arbeitgebers bei nachträglichem Bestreiten des Saldos des Arbeitszeitguthabens des ArbeitnehmersDarlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für Überstundenvergütung aufgrund selbst gefertigter Arbeitszeitaufstellungen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.11.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 73/19

DRsp Nr. 2019/17464

Gestufte Darlegungslast des Arbeitgebers bei nachträglichem Bestreiten des Saldos des Arbeitszeitguthabens des Arbeitnehmers Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für Überstundenvergütung aufgrund selbst gefertigter Arbeitszeitaufstellungen

1. Führt der Arbeitgeber für den einzelnen Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto und weist er vorbehaltlos eine bestimmte Anzahl von Guthabenstunden aus, stellt er damit den Saldo des Kontos streitlos. Will der Arbeitgeber im Nachhinein den sich aus dem Arbeitszeitkonto zugunsten des Arbeitnehmers ergebenden Saldo erheblich bestreiten, obliegt es ihm ausgehend von einer gestuften Darlegungslast, im Einzelnen darzulegen, aufgrund welcher Umstände der ausgewiesene Saldo unzutreffend sei oder sich bis zur vereinbarten Schließung des Arbeitszeitkontos reduziert habe. 2. Diese Grundsätze gelten nicht, wenn sich der Arbeitnehmer zur Begründung seines Anspruchs auf selbst gefertigte Arbeitszeitaufstellungen beruft, die sich der Arbeitgeber nicht zu eigen gemacht hat. In diesem Fall sind zunächst vom Arbeitnehmer die den behaupteten Saldo begründenden Tatsachen im Einzelnen darzulegen. Die Darlegungslast richtet sich nach den für einen Überstundenprozess geltenden Maßstäben.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 31.01.2019 - - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.