LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.08.2020
12 Sa 201/20
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 9896/19

Gesundheitsschutz als sachbezogenes Merkmal bei Ausgleichsregelungen für NachtarbeitUngleichbehandlung bei Differenzierung der Nachtarbeit innerhalb und außerhalb von SchichtenBegrenztes gerichtliches Anpassungsrecht bei gleichheitswidrigen tariflichen Regelungen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.08.2020 - Aktenzeichen 12 Sa 201/20

DRsp Nr. 2020/14918

Gesundheitsschutz als sachbezogenes Merkmal bei Ausgleichsregelungen für Nachtarbeit Ungleichbehandlung bei Differenzierung der Nachtarbeit innerhalb und außerhalb von Schichten Begrenztes gerichtliches Anpassungsrecht bei gleichheitswidrigen tariflichen Regelungen

1. Die Zweckvorgabe aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zusammen mit § 6 Abs. 5 ArbZG bewirkt eine besondere Bindung der Tarifvertragsparteien, die Ausgleichsregelungen für Nachtarbeit vereinbaren, an den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Tarifnormen über den Ausgleich für geleistete Nachtarbeit dürfen im Hinblick auf ihre Einbindung in die Verwirklichung der grundrechtlichen Schutzpflicht zu Gunsten der körperlichen Unversehrtheit nur Differenzierungen vornehmen, die im Hinblick auf ihren gesundheitsschützenden Zweck dem Gleichheitssatz genügen. 2. Bei der Feststellung, ob eine Tarifvertrag eine Ungleichbehandlung vornimmt, können im Sachzusammenhang stehende kompensatorische Leistungen aus einer Betriebsvereinbarung grundsätzlich keine Berücksichtigung finden, weil letztere durch die Betriebsparteien abgeschlossen sind und nicht durch die Normgeber des Tarifvertrags, deren Regelung am Gleichheitssatz zu überprüfen ist.