BSG - Urteil vom 31.05.1989
9 RV 11/88
Normen:
BVG § 35 Abs. 1 S. 2, § 35 Abs. 1 S. 5, § 35 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 65, 119

Gewährung der Pflegepauschale neben der Erstattung der Aufwendungen für bezahlte Pflege

BSG, Urteil vom 31.05.1989 - Aktenzeichen 9 RV 11/88

DRsp Nr. 1999/6734

Gewährung der Pflegepauschale neben der Erstattung der Aufwendungen für bezahlte Pflege

1. Die Pflegepauschale ist weiterhin neben der Erstattung der Aufwendungen für bezahlte Pflege zu gewähren, wenn ein Teil der Pflege von einer bezahlten Pflegekraft übernommen wird, aber die Pflege im übrigen bei den Angehörigen verbleibt, solange die Summe von Pflegepauschale und Erstattung nicht den Betrag übersteigt, der aufzuwenden wäre, wenn die Pflege nur durch bezahlte Kräfte sicherzustellen wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 35 Abs. 1 S. 2, § 35 Abs. 1 S. 5, § 35 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen
BSGE 65, 119