BSG - Urteil vom 14.09.1995
4 RA 32/95
Normen:
AAÜG Anl 1 Nr. 17; BallMZuwAnO; EinigungsV Art. 9 Abs. 2 Art. 19, Anlage II Kap VIII H III Nr. 6, Anlage II Kap VIII H III Nr. 9 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 76, 274
SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 6 Nr. 1
AuA 1996, 364
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 27.07.1994
SG Dresden, vom 25.01.1994

Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR, Überführung der Ansprüche

BSG, Urteil vom 14.09.1995 - Aktenzeichen 4 RA 32/95

DRsp Nr. 1996/19844

Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR, Überführung der Ansprüche

1. Die Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR vom Juni 1983 hat bis zum 31.12.1991 als sekundäres Bundesrecht weitergegolten.2. Ansprüche nach der Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR wurden nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt, so daß Anl 1 Nr. 17 AAÜG ins Leere geht . [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG Anl 1 Nr. 17; BallMZuwAnO; EinigungsV Art. 9 Abs. 2 Art. 19, Anlage II Kap VIII H III Nr. 6, Anlage II Kap VIII H III Nr. 9 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr "spätestens ab Eintritt in das Rentenalter" eine berufsbezogene Zuwendung (bbZ) iHv 60 vH der fünf zusammenhängenden verdienstgünstigsten Jahre als Ballettänzerin entweder als Bestandteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder als Zusatzversorgung neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen und zu dynamisieren.