Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr "spätestens ab Eintritt in das Rentenalter" eine berufsbezogene Zuwendung (bbZ) iHv 60 vH der fünf zusammenhängenden verdienstgünstigsten Jahre als Ballettänzerin entweder als Bestandteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder als Zusatzversorgung neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen und zu dynamisieren.
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