BVerfG - Beschluss vom 04.05.2020
2 BvL 6/17
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5; SGB II § 20; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 23 Nr. 1; LBesG NRW § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerfGE 155, 77
DÖV 2020, 989
FamRZ 2020, 1600
ZBR 2020, 416

Gewährung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts den Richtern und Beamten sowie ihren Familien als Pflicht des Dienstherrn aufgrund des Alimentationsprinzips; Ausgehen des Besoldungsgesetzgebers von den Leistungen der sozialen Grundsicherung bei der Bemessung des zusätzlichen Bedarfs für das dritte und jedes weitere Kind; Erhöhung der Grundgehaltssätze und des Familienzuschlags

BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - Aktenzeichen 2 BvL 6/17

DRsp Nr. 2020/11049

Gewährung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts den Richtern und Beamten sowie ihren Familien als Pflicht des Dienstherrn aufgrund des Alimentationsprinzips; Ausgehen des Besoldungsgesetzgebers von den Leistungen der sozialen Grundsicherung bei der Bemessung des zusätzlichen Bedarfs für das dritte und jedes weitere Kind; Erhöhung der Grundgehaltssätze und des Familienzuschlags

1. Der Dienstherr ist aufgrund des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet, seinen Richtern und Beamten sowie ihren Familien einen amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Deshalb kann bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmacht, die Anzahl der Kinder nicht ohne Bedeutung sein. Sind die Grundgehaltssätze so bemessen, dass sie zusammen mit den Familienzuschlägen bei zwei Kindern amtsangemessen sind, darf Richtern und Beamten nicht zugemutet werden, für den Unterhalt weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile ihres Gehalts zurückzugreifen.