BVerfG - Beschluss vom 04.05.2020
2 BvL 4/18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5; GG Art. 97 Abs. 2; GG Art. 125a Abs. 1 S. 1; BBesG § 85; BerlBVAnpG 2010/2011 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2 Anl. 1 Nr. 4; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BVerfGE 155, 1
DÖV 2020, 988
FamRZ 2020, 1599
ZBR 2021, 33

Gewährung eines angemessenen Lebensunterhalts den Richtern und Staatsanwälten des Landes Berlin nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit; Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position bzgl. Bildung der Voraussetzung und inneren Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot; Prüfen der Bezüge als evident unzureichend anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen; Bestimmen der Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen

BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - Aktenzeichen 2 BvL 4/18

DRsp Nr. 2020/11124

Gewährung eines angemessenen Lebensunterhalts den Richtern und Staatsanwälten des Landes Berlin nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit; Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position bzgl. Bildung der Voraussetzung und inneren Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot; Prüfen der Bezüge als evident unzureichend anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen; Bestimmen der Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen