BVerwG - Urteil vom 20.07.2017
2 C 36.16
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 18 Abs. 1; RL 2003/88/EG Art. 19; RL 2003/88/EG Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) und Buchst. b); BbgAZVPFJ 2009 § 21; PersVG BB § 62 Abs. 6 S. 1-2; LBG BB § 76 Abs. 2 S. 1; LBG BB § 134; LBG BB § 143; AZV Feu 2007 § 4 Abs. 3; BeamtStG § 45;
Fundstellen:
NVwZ 2018, 426
NZA-RR 2018, 165
Vorinstanzen:
VG Cottbus, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 914/11
OVG Berlin-Brandenburg, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 32.15

Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit eines Feuerwehrbeamten im Schichtdienst; Abweichung der Regelungen des Bezugszeitraums der unionsrechtlich erlaubten wöchentlichen Höchstarbeitszeit durch Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien; Regelung des Bezugszeitraums für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in Schichtarbeit als abschließende Regelung;

BVerwG, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen 2 C 36.16

DRsp Nr. 2018/446

Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit eines Feuerwehrbeamten im Schichtdienst; Abweichung der Regelungen des Bezugszeitraums der unionsrechtlich erlaubten wöchentlichen Höchstarbeitszeit durch Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien; Regelung des Bezugszeitraums für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in Schichtarbeit als abschließende Regelung;

1. Es bleibt offen, ob unter "Tarifvertrag" und "Vereinbarung zwischen Sozialpartnern" i.S.v. Art. 18 Unterabs. 1 und Art. 19 der RL 2003/88/EG, durch die abweichende Regelungen des Bezugszeitraums der unionsrechtlich erlaubten wöchentlichen Höchstarbeitszeit getroffen werden können, allein entsprechende Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien - in Abgrenzung zu solchen mit Betriebs- und Personalräten - zu verstehen sind.2. Die in § 21 BbgAZVPFJ 2009 getroffene (auf § 76 Abs. 2 Satz 1 LBG BB beruhende) Regelung des Bezugszeitraums für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten Dienst leisten, steht als abschließende Regelung i.S.v. § 62 Abs. 6 Satz 2 PersVG BB einer abweichenden Regelung durch eine Dienstvereinbarung eines (kommunalen) Dienstherrn mit einem bei diesem gebildeten Personalrat entgegen.