BSG - Beschluss vom 26.10.2023
B 9 V 34/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 10.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 VG 1806/17
LSG Baden-Württemberg, vom 15.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VG 1979/21

Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung

BSG, Beschluss vom 26.10.2023 - Aktenzeichen B 9 V 34/22 B

DRsp Nr. 2024/285

Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. September 2022 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz iVm dem Bundesversorgungsgesetz.

Die 1969 geborene Klägerin leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, einer dissoziativen Identitätsstörung und rezidivierenden Depressionen. Nach ihrer Auffassung sind diese Erkrankungen Folge eines fortgesetzten sexuellen Missbrauchs in ihrer frühen Kindheit bis ins Jugendalter durch ihren zwischenzeitlich verstorbenen Vater und zwei seiner Freunde. Nach ihren Angaben ist die Klägerin sich des Missbrauchs erst im Jahre 2011 infolge des Auftretens von sog Flashbacks nach einem tätlichen Übergriff ihres damaligen Ehemanns wieder bewusst geworden.