BSG - Beschluss vom 22.12.2023
B 8 SO 24/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 30.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 7/17
LSG Sachsen, vom 18.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 113/17

Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets als Anspruch eines Leistungsempfängers

BSG, Beschluss vom 22.12.2023 - Aktenzeichen B 8 SO 24/22 B

DRsp Nr. 2024/5440

Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets als Anspruch eines Leistungsempfängers

Wendet sich ein Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des LSG, das sich auf mehrere, voneinander unabhängige Begründungen stützt, muss der geltend gemachte Zulassungsgrund für alle Begründungen gelten oder für jede ein Zulassungsgrund dargelegt werden. Es müssen jeweils abstrakte, über die Lösung des konkreten Einzelfalls hinausgehende Rechtsfragen aufgeworfen werden und dargelegt werden, warum das BSG sich mit diesen Fragen in einem Revisionsverfahren überhaupt befassen müsse, sie auf Grundlage der Rechtsauffassung des LSG also entscheidungserheblich sind.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. Mai 2022 - L 8 SO 113/17 - wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2;

Gründe

I

Im Streit steht ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets in Höhe von 10 400 Euro monatlich im Zeitraum vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2016.