Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Januar 2018 bis einschließlich Februar 2019, insbesondere über die Frage eines Leistungsausschlusses des Klägers als Ausländer.
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