BSG - Urteil vom 20.09.2023
B 4 AS 8/22 R
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1, 2, 4 Hs. 1, 2, S. 5, 6;
Fundstellen:
SGb 2023, 690
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 3591/18

Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts eines Ausländers hinsichtlich Leistungsausschlusses

BSG, Urteil vom 20.09.2023 - Aktenzeichen B 4 AS 8/22 R

DRsp Nr. 2024/3247

Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts eines Ausländers hinsichtlich Leistungsausschlusses

1. § 7 Abs. 1 S. 4 Halbs. 1 SGB II setzt für den Leistungsberechtigten einen ununterbrochenen gewöhnlichen Aufenthalt von fünf Jahren ab erstmaliger behördlicher Anmeldung im Bundesgebiet voraus. Lediglich unwesentliche Unterbrechungen des Aufenthalts sind unschädlich. 2. Eine kurzfristige Inhaftierung von drei Tagen lässt den gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten nicht aufgeben.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1, 2, 4 Hs. 1, 2, S. 5, 6;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Januar 2018 bis einschließlich Februar 2019, insbesondere über die Frage eines Leistungsausschlusses des Klägers als Ausländer.