LAG Köln - Beschluss vom 30.09.2020
11 Ta 161/18
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; AGG § 7; AGG § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 04.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2610/17

Gewährung von Prozesskostenhilfe bei vertretbarer RechtsansichtStellenausschreibungen in IT-BrancheAnsprache Du ist keine Altersdiskriminierung

LAG Köln, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 11 Ta 161/18

DRsp Nr. 2020/17207

Gewährung von Prozesskostenhilfe bei vertretbarer RechtsansichtStellenausschreibungen in IT-Branche Ansprache "Du" ist keine Altersdiskriminierung

Die Beschäftigung von mehr Männern als Frauen im IT-Bereich ist kein Indiz für eine Benachteiligung.Die Ausschreibung als Vollzeitstelle lässt keinen Rückschluss auf die Präferenz des Arbeitgebers zu.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.07.2018 - 5 Ca 2610/17 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; AGG § 7; AGG § 22;

Gründe

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu Recht mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg iSv. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgelehnt.

1. An das Kriterium hinreichender Erfolgsaussicht dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Hinreichende Erfolgsaussicht liegt bereits dann vor, wenn der von der Antragstellerin vertretene Rechtsstandpunkt auf Grund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH, Beschl. v. 14.12.1993- VI ZR 235/92 -; Schultzky in: Zöller, , 33. Aufl. 2020, § , Rn. 22 ff. m. w. N.).