Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.07.2018 -
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu Recht mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg iSv. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgelehnt.
1. An das Kriterium hinreichender Erfolgsaussicht dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Hinreichende Erfolgsaussicht liegt bereits dann vor, wenn der von der Antragstellerin vertretene Rechtsstandpunkt auf Grund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH, Beschl. v. 14.12.1993-
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