Gewaltopferentschädigung bei riskantem Verhalten des Opfers
BSG, Urteil vom 06.12.1989 - Aktenzeichen 9 RVg 2/89
DRsp Nr. 1999/6853
Gewaltopferentschädigung bei riskantem Verhalten des Opfers
1. Wenn das Opfer auf riskante Weise, aber mit friedlichen Mitteln vergeblich versucht hat, den Angreifer von seinem Vorhaben abzubringen, so ist Gewaltopferentschädigung nicht zu versagen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]