LAG Bremen - Urteil vom 08.12.2020
1 Sa 30/20
Normen:
Rom I-VO Art. 3 Abs. 1; Rom I-VO Art. 8 Abs. 2; AEUV Art. 56; AEUV Art. 57; BGB § 611a; BGB § 623; GewO § 106; AÜG § 1 Abs. 1; AÜG § 9 Abs. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 13.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1267/16

Gewöhnlicher Arbeitsort bei Ausübung einer Tätigkeit in mehreren StaatenZuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit bei sic-non-FällenPilot als ArbeitnehmerGeltung des AÜG bei gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung durch einen ausländischen Verleiher

LAG Bremen, Urteil vom 08.12.2020 - Aktenzeichen 1 Sa 30/20

DRsp Nr. 2021/15457

Gewöhnlicher Arbeitsort bei Ausübung einer Tätigkeit in mehreren Staaten Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit bei "sic-non-Fällen" Pilot als Arbeitnehmer Geltung des AÜG bei gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung durch einen ausländischen Verleiher

1. Gibt es keinen Ort, an dem gewöhnlich gearbeitet wird, ist das Recht des Ortes maßgeblich, von dem aus gearbeitet wird. Daher ist bei fliegendem Personal die von der Fluggesellschaft festgelegte Heimatbasis des Flugzeugs ein Indiz für den gewöhnlichen Arbeitsort. Im Regelfall ist deshalb der Abflugort als gewöhnlicher Arbeitsort i.S.v. Art. 8 Abs. 2 Rom I-VO anzusehen. 2. Der Streitgegenstand wird vom Kläger durch den Klageantrag in Verbindung mit der Klagebegründung bestimmt. In den Fällen, in denen der Anspruch lediglich auf eine arbeitsrechtliche Grundlage gestützt wird, obwohl fraglich ist, ob deren Voraussetzungen überhaupt vorliegen, handelt es sich um "sic-non-Fälle", die am häufigsten bei Statusklagen, d.h. bei Klagen auf Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft vorkommen. Hier reicht die bloße Rechtsbehauptung der klagenden Partei, sie sei Arbeitnehmer, zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit zum Arbeitsgericht aus.