LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.12.2020
5 Sa 1246/20
Normen:
ZPO § 97;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 9196/19

Gleichbleibende Tätigkeit bei Umsetzung zwischen zwei GrundschulenBewertung des Begriffs auszuübende Tätigkeit für Eingruppierung nach Inhalt und nicht nach Ort

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 1246/20

DRsp Nr. 2021/11931

Gleichbleibende Tätigkeit bei Umsetzung zwischen zwei Grundschulen Bewertung des Begriffs "auszuübende" Tätigkeit für Eingruppierung nach Inhalt und nicht nach Ort

Allein die Umsetzung einer Lehrkraft von einer Grundschule an eine andere Grundschule stellt keine Änderung der auszuübenden Tätigkeit dar, welche zum Wegfall der bisherigen Eingruppierung führt.

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.07.2020 - 56 Ca 9196/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 19. November 2008 bei der Beklagten als Lehrkraft beschäftigt. Ursprünglich erhielt er eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Nach Inkrafttreten des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder vom 28. März 2015 (TV EntgO-L) blieb der Kläger zunächst in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert.