BSG - Beschluss vom 21.08.2017
B 9 V 18/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 19/14
SG Braunschweig, vom 27.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VE 21/11

Grad der Schädigung als Folge eines sexuellen MissbrauchsVerfahrensrügeRüge des Übergehens eines BeweisantragsZurückweisung einer Berufung ohne mündliche VerhandlungAnhörungsmitteilung

BSG, Beschluss vom 21.08.2017 - Aktenzeichen B 9 V 18/17 B

DRsp Nr. 2017/14398

Grad der Schädigung als Folge eines sexuellen Missbrauchs Verfahrensrüge Rüge des Übergehens eines Beweisantrags Zurückweisung einer Berufung ohne mündliche Verhandlung Anhörungsmitteilung

1. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG gehört werden, wenn er einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat. 2. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das LSG von der ihm durch § 153 Abs. 4 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 3. Der in einem solchen Fall den Beteiligten zugestellten Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs. 4 SGG muss jedenfalls ein rechtskundig vertretener Beteiligter auch entnehmen, dass das Berufungsgericht keine weitere Sachaufklärung mehr beabsichtigt und dass es etwaige schriftsätzlich gestellte Beweisanträge lediglich als Beweisanregungen, nicht aber als förmliche Beweisanträge i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ansieht.