BAG - Urteil vom 14.06.2017
7 AZR 390/15
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 05.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 802/14
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 9365/13

Grenzen der Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen durch Tarifvertrag

BAG, Urteil vom 14.06.2017 - Aktenzeichen 7 AZR 390/15

DRsp Nr. 2017/15351

Grenzen der Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen durch Tarifvertrag

1. Die Festlegung einer 4-jährigen Höchstbefristungsdauer für sachgrundlos befristete Arbeitsverträge in einem Tarifvertrag hält sich im Rahmen der den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis. 2. Eine Regelung in einem Arbeitsvertrag, die auf einen Tarifvertrag verweist, ist weder unverständlich noch unklar. Das gilt auch dann, wenn die Verweisung dynamisch ausgestaltet ist.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Juni 2015 - 14 Sa 802/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30. November 2013 geendet hat.

Die Beklagte ist ein bundeseigenes, privatrechtlich organisiertes Unternehmen, welches in den Bereichen der internationalen Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung und internationale Bildungsarbeit insbesondere für das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung tätig ist.