BAG - Urteil vom 24.05.2018
6 AZR 116/17
Normen:
BeamtStG § 14; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 315; GewO § 106; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 319 Abs. 1; BAT § 12; TVöD -V § 1 Abs. 1; TVöD -V § 4 Abs. 1; TVöD -V § 6 Abs. 1; TVöD -V § 6 Abs. 2; TVöD -V § 9; TVöD -V Anlage D.9; TVöD -NRW Teil A § 9; TVöD -NRW Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 1 bis Abs. 5;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Hausmeister Nr. 19
EzA GewO § 106 Nr. 25
EzA TVG § 4 Öffentlicher Dienst Nr. 18
EzA-SD 2018, 14
NZA-RR 2018, 568
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 05.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 769/16
ArbG Dortmund, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4602/14

Grenzen des Abordnungsrechts des öffentlichen Arbeitgebers an Schulen in Nordrhein-WestfalenBeibehaltung der organisatorischen Zugehörigkeit zur Stammdienststelle während einer AbordnungAusgestaltung einer Teilabordnung für stunden- oder tageweise Einsatzzeiten außerhalb der StammdienststelleBegrenzte gerichtliche Überprüfbarkeit der Organisationshoheit des Arbeitgebers für das Vorliegen dienstlicher Gründe

BAG, Urteil vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 6 AZR 116/17

DRsp Nr. 2018/9723

Grenzen des Abordnungsrechts des öffentlichen Arbeitgebers an Schulen in Nordrhein-Westfalen Beibehaltung der organisatorischen Zugehörigkeit zur Stammdienststelle während einer Abordnung Ausgestaltung einer Teilabordnung für stunden- oder tageweise Einsatzzeiten außerhalb der Stammdienststelle Begrenzte gerichtliche Überprüfbarkeit der Organisationshoheit des Arbeitgebers für das Vorliegen dienstlicher Gründe

Orientierungssätze: 1. Aus den Regelungen des TVöD -V, des TVöD -NRW und den als Anhang zu Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 TVöD -NRW vereinbarten Richtlinien für eine Dienstanweisung für Schulhausmeister ergibt sich nicht, dass ein Schulhausmeister ausschließlich an einer Schule eingesetzt werden darf (Rn. 20). 2. § 4 Abs. 1 TVöD -V erweitert zwar in den Grenzen des Einzelarbeitsvertrags das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Gleichzeitig unterliegen aber Abordnungen und Versetzungen iSd. Tarifvorschrift zum Schutz der Beschäftigten deren speziellen Voraussetzungen (Rn. 29). 3. Für den vorübergehenden Charakter einer Abordnung nach § 4 Abs. 1 TVöD -V ist die fortbestehende organisatorische Zugehörigkeit des Beschäftigten zu seiner Stammdienststelle und dessen geplante Rückkehr dorthin nach dem Ende der Abordnung entscheidend. Ein Mindest- oder Höchstzeitraum für die Dauer der Abordnung besteht nicht (Rn. 31).