LAG Düsseldorf - Beschluss vom 26.05.2020
2 Ta 84/20
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 5147/17

Grobe Nachlässigkeit durch Nichtangaben und Nichtvorlage von Unterlagen im ProzesskostenhilfeprüfungsverfahrenKeine Berücksichtigung von Unterlagen nach Fristablauf

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2020 - Aktenzeichen 2 Ta 84/20

DRsp Nr. 2020/11893

Grobe Nachlässigkeit durch Nichtangaben und Nichtvorlage von Unterlagen im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren Keine Berücksichtigung von Unterlagen nach Fristablauf

Auch im Nachprüfungsverfahren der Prozesskostenhilfe werden nach Fristablauf im Beschwerdeverfahren nachgereichte Unterlagen nicht berücksichtigt, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.11.2018 - 15 Ca 5147/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung, die am 26.11.2018 zugestellt wurde und gegen die am 21.12.2018 sofortige Beschwerde eingelegt wurde, hob das Arbeitsgericht die ursprünglich bewilligte Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren auf, da die Partei keine bzw. keine hinreichenden Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hatte.