BFH - Beschluss vom 31.01.2019
VI B 8/18
Normen:
SGB III §§ 81 ff.; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 2965
BFH/NV 2022, 101
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 133/17

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBerücksichtigung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung und Mehraufwendungen für Verpflegung

BFH, Beschluss vom 31.01.2019 - Aktenzeichen VI B 8/18

DRsp Nr. 2021/18144

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Berücksichtigung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung und Mehraufwendungen für Verpflegung

1. NV: Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung und Mehraufwendungen für Verpflegung in Anlehnung an die dafür in §§ 81 ff. SGB III geregelten Sozialleistungen zum Abzug zuzulassen. 2. NV: Die Rechtsordnung kennt kein allgemeines Korrespondenzprinzip, wonach staatliche Sozialleistungen für Aufwendungen, die nicht zur Befriedigung des existenznotwendigen Bedarfs dienen, bei Steuerpflichtigen, die vergleichbare Aufwendungen tragen, aber keinen Anspruch auf staatliche Sozialleistungen haben, den Maßstab für die Höhe der steuermindernd zu berücksichtigenden Werbungskosten bzw. Sonderausgaben bilden.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 13. Dezember 2017 5 K 133/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

SGB III §§ 81 ff.; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).