BSG - Beschluss vom 14.09.2017
B 5 R 118/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 86/16
SG Osnabrück, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 612/12

GrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageGenügen der DarlegungspflichtAusschließlich schriftliche Zeugenbefragung

BSG, Beschluss vom 14.09.2017 - Aktenzeichen B 5 R 118/17 B

DRsp Nr. 2017/14796

Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht Ausschließlich schriftliche Zeugenbefragung

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen.