BSG - Beschluss vom 14.07.2017
B 4 AS 63/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 275/14
SG Bremen, vom 28.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 973/11

GrundsicherungsleistungenKosten der Unterkunft und HeizungNichtzulassungsbeschwerdeDivergenzrügeEinander widersprechende abstrakte Rechtssätze

BSG, Beschluss vom 14.07.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 63/17 B

DRsp Nr. 2017/13946

Grundsicherungsleistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Einander widersprechende abstrakte Rechtssätze

1. Eine Divergenz i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG setzt voraus, dass einerseits ein abstrakter tragender Rechtssatz der anzufechtenden Entscheidung und andererseits ein der Entscheidung eines der dort genannten Gerichte zu entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht übereinstimmen. 2. Ein abstrakter Rechtssatz liegt nur vor bei fallübergreifender, nicht lediglich auf Würdigung des Einzelfalls bezogener rechtlicher Aussage.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I