LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.11.2020
6 Sa 46/20
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 518/17

Gutschrift für Rufbereitschaft auf JahreszeitarbeitskontoZeitgutschrift für Arbeit an sichZeitgutschrift statt Entgelt für Überstunden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 46/20

DRsp Nr. 2021/2911

Gutschrift für Rufbereitschaft auf Jahreszeitarbeitskonto Zeitgutschrift für "Arbeit an sich" Zeitgutschrift statt Entgelt für Überstunden

Das Leistungsbestimmungsrecht wird durch das beklagte Land in Form der Zeitgutschrift auf dem Jahresarbeitszeitkonto erfüllt. Entscheidend ist die vorgenommene Tilgungsbestimmung.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 16. Januar 2018 - Az.: 6 Ca 518/17 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens 6 AZR 581/18 - trägt der Kläger.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers.