BSG - Urteil vom 27.04.1989
9 RVg 1/88
Normen:
OEG § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 10a Abs. 1 S. 1;

Härteausgleich für vor dem 16.5.1976 verletzte Personen, Verletzung ohne erkennbaren vorsätzlichen tätlichen Angriff

BSG, Urteil vom 27.04.1989 - Aktenzeichen 9 RVg 1/88

DRsp Nr. 1999/6764

Härteausgleich für vor dem 16.5.1976 verletzte Personen, Verletzung ohne erkennbaren vorsätzlichen tätlichen Angriff

1. Eine vor dem 16.5.1976 verletzte Person kann Härteausgleich nach § 10a OEG nur verlangen, wenn sie durch einen vorsätzlichen tätlichen Angriff i.S. des § 1 OEG geschädigt wurde.2. Wurde die Verletzung durch einen Revolverschuß hervorgerufen, der nicht erkennbar auf einen vorsätzlichen tätlichen Angriff zurückzuführen ist, so kann sie nicht ohne weiteres als wenigstens fahrlässige Schädigung durch ein gemeingefährliches Mittel gewertet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 10a Abs. 1 S. 1;