BAG - Urteil vom 24.05.1989
8 AZR 706/87
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 ; BGB § 847 ; RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1, §§ 636, 637 ; ZPO § 542 Abs. 2 Satz 1;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen - 5 Sa 356/87 - 23.09.87 - Arb GCelle - 1 Ca 323/86 - 17.02.87,

Haftung des Arbeitnehmers: Arbeitsunfall - Haftungsausschluss nach §§ 636, 637 RVO - Schmerzensgeld

BAG, Urteil vom 24.05.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 706/87

DRsp Nr. 2001/14783

Haftung des Arbeitnehmers: Arbeitsunfall - Haftungsausschluss nach §§ 636, 637 RVO - Schmerzensgeld

1. Nach § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO ist der Unternehmer von der Haftung für Personenschäden befreit, die ein in seinem Betrieb beschäftigter Versicherter bei einem Arbeitsunfall erleidet, sofern der Unternehmer den Arbeitsunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Auch Schmerzensgeldansprüche des Verletzten werden von dem Haftungsausschluss erfasst. 2. § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO gilt nach § 637 Abs. 1 RVO entsprechend, wenn ein in demselben Betrieb tätiger Betriebsangehöriger den Arbeitsunfall durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht hat.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6 ; BGB § 847 ; RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1, §§ 636, 637 ; ZPO § 542 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Die Parteien sind als gewerbliche Arbeitnehmer in der Produktionsstätte R der T Produktions GmbH beschäftigt, der Beklagte als Vorarbeiter. In der Nachtschicht am 7. November 1984 erlitt der Kläger einen Unfall, als er mit einem Handspachtel die Druckwalzen einer Rohrfertigungsanlage säuberte, die in Betrieb war. Der Kläger zog sich eine 30 cm lange Wunde am rechten Arm und an der rechten Hand zu. Außerdem muss ten von dieser Hand der Daumen und die körperfernen Grundglieder des Zeigefingers und des kleinen Fingers amputiert werden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 50 %.