ArbG Frankfurt/Main, vom 23.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5829/94
Haftung des Arbeitnehmers: Erstattung von Detektivkosten
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.09.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 249/95
DRsp Nr. 2001/14994
Haftung des Arbeitnehmers: Erstattung von Detektivkosten
Ein Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer Ersatz der Honoraraufwendungen von ihm beauftragter Detektive nur verlangen, wenn er gegen diesen Arbeitnehmer aufgrund eines bestimmten Verhaltens bereits einen konkreten Verdacht hegte und er nur so die vermutete vertragwidrige oder unerlaubte Handlung nachweisen konnte.