BAG - Urteil vom 11.09.1975
3 AZR 561/74
Normen:
BGB § 276 § 611 § 680 ;
Fundstellen:
AP Nr. 78 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers
BB 1975, 1577
DB 1975, 2375
EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 28
NJW 1976, 1229
VersR 1976, 742
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 19.09.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 6/74

Haftung des Arbeitnehmers: Irrtümliche Annahme einer Handlungspflicht, Gefahrgeneigte Tätigkeit

BAG, Urteil vom 11.09.1975 - Aktenzeichen 3 AZR 561/74

DRsp Nr. 2007/24659

Haftung des Arbeitnehmers: Irrtümliche Annahme einer Handlungspflicht, Gefahrgeneigte Tätigkeit

»1. übernimmt ein Arbeitnehmer eigenmächtig eine Arbeit, für die er keine ausreichenden Vorkenntnisse besitzt, und verursacht er dadurch einen Schaden, so kommt eine Haftungserleichterung nach den Grundsätzen der gefahrgeneigten Arbeit in Betracht, wenn der Arbeitnehmer annehmen durfte, daß sein sofortiges Eingreifen erforderlich sei, um einen unmittelbar drohenden Schaden abzuwenden (im Anschluß an BAG AP Nr. 50 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). 2. Nimmt ein Arbeitnehmer eine solche akute Notlage irrtümlich an, obwohl sie objektiv nicht gegeben ist, so kann er sich auf die Grundsätze der gefahrgeneigten Arbeit nur berufen, wenn der Irrtum nicht auf seinem Verschulden beruht.«

Normenkette:

BGB § 276 § 611 § 680 ;

Hinweise:

Anmerkung: Mühl, AP Nr. 78 zu § Haftung des Arbeitnehmers