BAG - Urteil vom 28.09.1989
8 AZR 523/86
Normen:
BGB §§§ 249, 254 280, 286, 611 Abs. 1, § 813 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 3, § 139 ;
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, ArbG Bayreuth, vom 30.09.1986vom 03.09.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 86/85 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 421/84

Haftung des Arbeitnehmers: Kraftfahrer - gefahrgeneigte Tätigkeit - Ausnahmen

BAG, Urteil vom 28.09.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 523/86

DRsp Nr. 2001/5192

Haftung des Arbeitnehmers: Kraftfahrer - gefahrgeneigte Tätigkeit - Ausnahmen

Das Führen eines LKWs auf einem geschlossenen Betriebshof ist nicht gefahrgeneigt, wenn der Betriebshof keine Hindernisse aufweist und übersichtlich ist.

Normenkette:

BGB §§§ 249, 254 280, 286, 611 Abs. 1, § 813 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 3, § 139 ;

Tatbestand

Der Beklagte war bei dem Kläger als Busfahrer beschäftigt. Im August 1983 stellte der Beklagte den Privat-PKW des Klägers auf dem Betriebsgelände rechts neben einem Bus des Klägers ab. Der Abstand zwischen den Fahrzeugen betrug ein bis eineinhalb Meter. Ein bis zwei Stunden später setzte der Beklagte den Bus in Bewegung. Dabei übersah er den PKW und fuhr diesen an. An dem PKW entstand ein Schaden in Höhe von 1.536,05 DM.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch. Er hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.536,05 DM nebst 9 % Zinsen seit 1. Oktober 1984 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe