BAG - Urteil vom 14.11.1975
5 AZR 534/74
Normen:
BGB § 249 § 276 § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 276 BGB Vertragsbruch
BB 1976, 229
EzA § 249 BGB Nr. 6
NJW 1976, 644
SAE 1976, 193
WM 1976, 776
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 09.05.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 433/74
LAG Hamm, vom 27.09.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 513/74

Haftung des Arbeitnehmers: Schadensersatz - rechtmäßiges Alternativverhalten

BAG, Urteil vom 14.11.1975 - Aktenzeichen 5 AZR 534/74

DRsp Nr. 2007/24624

Haftung des Arbeitnehmers: Schadensersatz - rechtmäßiges Alternativverhalten

»1. Verlangt der Arbeitgeber von einem vertragsbrüchigen Arbeitnehmer Ersatz der durch Zeitungsanzeigen veranlaßten Kosten, so kann sich der Arbeitnehmer im allgemeinen nicht darauf berufen, die gleichen Kosten wären auch bei vertragsgemäßer Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstanden (Berufung auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten). Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht mit Sicherheit feststeht, daß der Arbeitnehmer - hätte er das Arbeitsverhältnis vertragsgemäß angetreten - zum nächstmöglichen Termin gekündigt hätte. 2. Der Fünfte Senat hat Bedenken, dem vertragsbrüchigen Arbeitnehmer die Berufung auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten stets, mithin auch dann zu versagen, wenn feststeht, daß er das Arbeitsverhältnis in jedem Fall zum erstmöglichen Termin gekündigt hätte, oder wenn er eine solche Kündigung schon mit der Verweigerung des Dienstantritts verbunden hat (so BAGE 11, 175 = AP Nr. 1 zu § 276 BGB Vertragsbruch und BAG vom 18.12.1969 - 2 AZR 80/69 = AP Nr. 3 zu § 276 BGB Vertragsbruch). Die Frage wird nicht abschließend entschieden.