KG - Urteil vom 18.11.2019
20 U 129/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 135/14

Haftung des Arztes wegen unterbliebener Aufklärung des Patienten über die Kontrollbedürftigkeit eines Befundes

KG, Urteil vom 18.11.2019 - Aktenzeichen 20 U 129/18

DRsp Nr. 2021/14428

Haftung des Arztes wegen unterbliebener Aufklärung des Patienten über die Kontrollbedürftigkeit eines Befundes

1. Wurde der Patient über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befundes und die medizinisch gebotene Maßnahme einer weiteren Kontrolle nicht informiert und ist deshalb eine weitere Befunderhebung unterblieben, so liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des ärztlichen Fehlverhaltens regelmäßig nicht in der unterbliebenen Befunderhebung als solcher, sondern in dem Unterlassen von Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolgs. 2. Stützt ein Patient einen Arzthaftungsanspruch auf fehlerhafte therapeutische Aufklärung hinsichtlich der Bedeutung eines Wiedervorstellungstermins zur Nachuntersuchung, so kann er Beweiserleichterungen nicht in Anspruch nehmen. Vielmehr trifft ihn die volle Beweislast dafür, dass er zu einer aus medizinischer Sicht notwendigen Nachuntersuchung nicht ordnungsgemäß einbestellt worden ist. 3. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung ist nicht gegeben, wenn ein Arzt gegenüber dem Patienten erklärt, dass man sich bei einem auffälligen Stuhlbefund mit ihm in Verbindung setzen werde. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Befund keinen Anlass zu dringlichem Handeln gab.