OLG Brandenburg - Urteil vom 30.10.2019
7 U 147/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 09.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 87/15

Haftung des Betreibers eines Reiterhofs für Verletzungen eines Reiters beim Aufsteigen auf ein Pferd unter Zuhilfenahme eines StuhlsUmfang des Mitverschuldens des GeschädigtenHöhe des Schmerzensgeldes einer Pfählungsverletzung im Genitalbereich

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.10.2019 - Aktenzeichen 7 U 147/15

DRsp Nr. 2019/16735

Haftung des Betreibers eines Reiterhofs für Verletzungen eines Reiters beim Aufsteigen auf ein Pferd unter Zuhilfenahme eines Stuhls Umfang des Mitverschuldens des Geschädigten Höhe des Schmerzensgeldes einer Pfählungsverletzung im Genitalbereich

1. Der Betreiber eines Reiterhofs und ein dort beschäftigter Bediensteter verletzen ihnen obliegende Verkehrssicherungspflichten, wenn sie einer korpulenten und im Reiten gänzlich ungeübten Person die Möglichkeit eröffnen, zum Zwecke des Aufsteigens auf ein Pferd einen schon für sich ungeeigneten Stuhl, der zudem auf nicht ebenem und nicht festem Naturboden steht, als Aufstiegshilfe zu benutzen. 2. Die Geschädigte trifft ein Mitverschulden von 1/3, da sie sich bei der Verwendung des Stuhls als Aufstiegshilfe bewusst in eine für sie ohne Weiteres erkennbare Gefahr begeben hat. 3. Bei einer Pfählungsverletzung im Genitalbereich mit hohem Blutverlust und einer traumatischen Situation ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 14.000 EUR angemessen.

Auf die Berufungen der Klägerin werden unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das am 22.07.2015 verkündete Teilversäumnis- und Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) und das am 09.10.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) teilweise abgeändert und die Verurteilung der Beklagten insgesamt wie folgt neu gefasst: