OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.12.2020
16a U 155/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 241; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 422/18

Haftung des Herstellers eines Pkw wegen angeblichen Inverkehrbringens von Fahrzeugen mit einer unzulässigen AbschalteinrichtungAnforderungen an den Nachweis des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.12.2020 - Aktenzeichen 16a U 155/19

DRsp Nr. 2021/3915

Haftung des Herstellers eines Pkw wegen angeblichen Inverkehrbringens von Fahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung Anforderungen an den Nachweis des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung

1. Die Überschreitung der für den NEFZ vorgegebenen Werte in nicht genormten Fahrzyklen auf der Straße liefert kein Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Die Tatsache, dass ein Fahrzeug im normalen Fahrbetrieb höhere Emissionen aufweist als im NEFZ, ist vielmehr allgemein bekannt.