OLG München - Beschluss vom 31.03.2020
17 U 7360/19
Normen:
BGB § 826 Abs. 1 ; BGB § 31 ;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 959/19

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung

OLG München, Beschluss vom 31.03.2020 - Aktenzeichen 17 U 7360/19

DRsp Nr. 2020/8438

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Die ersichtlich aus der Luft gegriffene, "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung des Käufers eines Diesel-Pkw, das Fahrzeug weise eine mit dem Motor EA 189 vergleichbare Abgasabschalteinrichtung auf, reicht zur Substantiierung eines Schadensersatzanspruchs nicht aus.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 05.12.2019, Az. 12 O 959/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

3.

Der Streitwert wird vorläufig auf € 18.400,00 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826 Abs. 1 ; BGB § 31 ;

Entscheidungsgründe