OLG Koblenz - Beschluss vom 30.10.2020
3 U 47/20
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 254 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 713/18

Haftung des Steuerberaters einer GmbH wegen unterbliebenen Hinweises auf die Insolvenzreife

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.10.2020 - Aktenzeichen 3 U 47/20

DRsp Nr. 2021/14581

Haftung des Steuerberaters einer GmbH wegen unterbliebenen Hinweises auf die Insolvenzreife

1. Nach der im Jahr 2015 aktuellen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs war ein Steuerberater nicht verpflichtet, sich bei Anhaltspunkten für eine insolvenzrechtliche Überschuldung ohne ein entsprechendes Mandat mit der Prüfung der Insolvenzreife mit Fortführungsprognose zu beschäftigen, insbesondere beim Geschäftsführer des Unternehmens hierzu notwendige Informationen einzuholen. Der Steuerberater konnte vielmehr davon ausgehen, pflichtgemäß zu handeln, wenn er entsprechend dem Grundsatz des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB bei Erstellung des Jahresabschlusses die Fortführung der Unternehmenstätigkeit annahm, sofern nicht auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen die Vermutung des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB widerlegt erschien. 2. Jedenfalls fehlt es an einem Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater, wenn der Geschäftsführer der späteren Insolvenzschuldnerin schon seit geraumer Zeit die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung kannte. Denn es ist originäre Aufgabe der Geschäftsführung, nicht nur die Zahlungsunfähigkeit und eine etwaige Überschuldung des von ihr geleiteten Unternehmens im Auge zu behalten, sondern auch auf evtl. Anzeichen für eine Insolvenzreife zu reagieren.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BGB § 254 Abs. 1;

[Gründe]

I.