OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.05.2020
11 U 109/19
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 230/18

Haftung des Steuerberaters wegen unterbliebenen Hinweises auf umsatzsteuerliche Risiken im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuer

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 11 U 109/19

DRsp Nr. 2020/11079

Haftung des Steuerberaters wegen unterbliebenen Hinweises auf umsatzsteuerliche Risiken im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuer

Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, die Mandantin auf umsatzsteuerliche Risiken (hier: beim Verkauf einer Eigentumswohnung) hinzuweisen, wenn ihm lediglich ein auf die Erstellung der Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr beschränktes Mandat erteilt war und die Risiken auch nicht offen zu Tage traten.

1. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 26.06.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 230/18, aus den nachfolgend dargestellten Gründen durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2. Für die Klägerin besteht Gelegenheit, sich dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu äußern. Ihr bleibt anheimgestellt, das Rechtsmittel - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

I.