OLG Brandenburg - Urteil vom 24.06.2020
7 U 44/19
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; HGB § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 1259
NZG 2020, 1153
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 3/18

Haftung des Unternehmensnachfolgers für Steuerberaterkosten

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen 7 U 44/19

DRsp Nr. 2020/11101

Haftung des Unternehmensnachfolgers für Steuerberaterkosten

1. Wer ein Unternehmen fortführt, haftet für von dem früheren Geschäftsinhaber gegründete Zahlungsverpflichtungen nur dann, wenn er die vor der Übernahme der Geschäftsführung verwendete Firma fortführt (§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB). 2. Die Fortführung allein einer Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung begründet die Haftung des neuen Inhabers nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB nicht. Insbesondere ist § 25 Abs. 1 S. 1 HGB nicht analog auf Geschäftsbezeichnungen anzuwenden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. März 2019 abgeändert:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 7. Dezember 2017 - 17-1067561-2-6 - wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der durch die Versäumnis der Beklagten veranlassten Kosten; diese Kosten trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; HGB § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Eines Tatbestandes bedarf es nicht (§ 313 a I 1 ZPO).

II.

Die Berufung ist begründet.