Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 6. Oktober 2016 zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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