BGH - Urteil vom 25.09.2018
II ZR 201/17
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 19357/15
OLG München, vom 22.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 4455/16

Haftung des Vermittlers aus Prospekthaftung im weiteren Sinne als Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens i.R.d. Anlageberatung

BGH, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen II ZR 201/17

DRsp Nr. 2018/17237

Haftung des Vermittlers aus Prospekthaftung im weiteren Sinne als Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens i.R.d. Anlageberatung

Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet nur derjenige, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und eine hierdurch begründete "Schlüsselstellung" können Umstände sein, die im Rahmen der Prospekthaftung im engeren Sinne zu berücksichtigen sind. Eine Prospekthaftung im weiteren Sinne vermögen sie jedoch nicht zu begründen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 6. Oktober 2016 zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 3;

Tatbestand

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