BVerwG - Urteil vom 26.01.2017
1 C 10.16
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 23 Abs. 1; AufenthG § 25 Abs. 2; AufenthG § 68; Rl 2011/95/EU Art. 29; GFK Art. 23; SGB II § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ 2017, 1200
NVwZ 2017, 7
ZAR 2017, 331
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 7814/15

Haftung des Verpflichtungsgebers für die Lebensunterhaltskosten von Bürgerkriegsflüchtlingen nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Vereinbarkeit der Fortdauer der Haftung aus einer derartigen Verpflichtungserklärung mit dem Unions- und Völkerrecht; Zeitliche Begrenzung von Verpflichtungserklärungen; Erstattung erbrachter Sozialleistungen

BVerwG, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 1 C 10.16

DRsp Nr. 2017/4030

Haftung des Verpflichtungsgebers für die Lebensunterhaltskosten von Bürgerkriegsflüchtlingen nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Vereinbarkeit der Fortdauer der Haftung aus einer derartigen Verpflichtungserklärung mit dem Unions- und Völkerrecht; Zeitliche Begrenzung von Verpflichtungserklärungen; Erstattung erbrachter Sozialleistungen

1. Bei einer Verpflichtungserklärung, mit der sich eine Privatperson zur Ermöglichung der Einreise von syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen verpflichtet hat, für deren Lebensunterhalt aufzukommen, ist für die Bestimmung des "Aufenthaltszwecks" im Ansatz von den verschiedenen Abschnitten des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes auszugehen.2. Die zur Ermöglichung einer Einreise als Bürgerkriegsflüchtling nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit einer Landesaufnahmeanordnung abgegebene Verpflichtungserklärung erlischt nicht durch nachfolgende Anerkennung des Begünstigten als Flüchtling und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, denn beide Aufenthaltserlaubnisse sind solche aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes. Ihnen liegt derselbe Aufenthaltszweck zugrunde.