OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.03.2019
6 U 166/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 938
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 125/18

Haftung des Werfer eines Balls für Verletzungen eines Hundes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.03.2019 - Aktenzeichen 6 U 166/18

DRsp Nr. 2019/5839

Haftung des Werfer eines Balls für Verletzungen eines Hundes

Orientierungssätze: Erleidet ein junger Hund beim Springen nach einem Ball einen Bruch, ist dies ein gänzliches unwahrscheinliches Ereignis, das nicht dem Werfer des Balls zugerechnet werden kann. Die Erlaubnis des Halters zum Ballspiel steht einer Zurechnung der Spielfolgen an Dritte entgegen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.09.2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungsstreitwert wird auf € 17.118,43 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313a ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es ist nicht zu erwarten, dass die mündliche Verhandlung zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts führen kann.

1) Der Senat hat die Klägerin bereits mit Beschluss vom 27.02.2019 darauf hingewiesen, warum er beabsichtigt, das Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Er hat ausgeführt: