OLG Frankfurt/Main - Teilurteil vom 18.01.2019
8 U 223/12
Normen:
ZHG § 1 Abs. 1; ZHG § 18 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 31; BGB § 278; BGB § 826; StGB § 153; StGB § 161 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 04 O 72/10

Haftung einer GmbH für Falschaussagen ihres Geschäftsführers

OLG Frankfurt/Main, Teilurteil vom 18.01.2019 - Aktenzeichen 8 U 223/12

DRsp Nr. 2019/1789

Haftung einer GmbH für Falschaussagen ihres Geschäftsführers

1. § 1 Abs. 1 des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) und die §§ 153, 161 Abs. 1 StGB sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.2. Die Höchstpersönlichkeit der Zeugenpflichten schließen es aus, eine GmbH für etwaige Falschaussagen ihres Geschäftsführers als Zeuge haftbar zu machen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das am 20. August 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird insoweit zurückgewiesen, als die Klägerin und Berufungsklägerin von der Beklagten und Berufungsbeklagten zu 2 die Zahlung von € 1.940,25 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes in angemessener Höhe, mindestens jedoch € 5.001,00, begehrt.

Das am 20. August 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin und Berufungsklägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und Berufungsbeklagten zu 2 im Berufungsrechtszug zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Dieses Teilurteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZHG § 1 Abs. 1; ZHG § 18 Nr. 1; BGB § Abs. ;