OLG Brandenburg - Urteil vom 29.09.2020
2 U 100/18
Normen:
StHG § 1; SGB VIII § 24 Abs. 2; KitaG Bgb § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 397/17

Haftung einer kommunalen Gebietskörperschaft wegen unterbliebener Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 2 U 100/18

DRsp Nr. 2020/18423

Haftung einer kommunalen Gebietskörperschaft wegen unterbliebener Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes

1. Ein Landkreis hat im Land Brandenburg als Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Gewährleistungsverantwortung (§ 79 Abs. 2 SGB VIII i.V. mit § 27 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB I) sicherzustellen, dass für jedes Kind, das einen Rechtsanspruch gem. § 24 Abs. 2 SGB VIII besitzt und für das ein entsprechender Bedarf rechtzeitig geltend gemacht wird, auch tatsächlich ein Betreuungslatz zur Verfügung steht. 2. Diese Amtspflicht besteht nicht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität. Vielmehr trifft dem gesamtverantwortlichen Träger der Jugendhilfe die unbedingte Pflicht, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 12. September 2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 397/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StHG § 1; SGB VIII § 24 Abs. 2; KitaG Bgb § 12 Abs. 1;

Gründe:

I.