LG Freiburg, vom 18.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 206/18
Haftung einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht bei Delegierung auf einen HausmeisterdienstDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Verletzung der Räum- und Streupflicht und der Verletzung der Überwachungs- und Kontrollpflicht hinsichtlich der Wahrnehmung der Räum- und Streupflicht durch den Hausmeister
OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2020 - Aktenzeichen 9 U 34/19
DRsp Nr. 2021/1275
Haftung einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht bei Delegierung auf einen HausmeisterdienstDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Verletzung der Räum- und Streupflicht und der Verletzung der Überwachungs- und Kontrollpflicht hinsichtlich der Wahrnehmung der Räum- und Streupflicht durch den Hausmeister
1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann ihre Räum- und Streupflicht für öffentlich zugängliche Wege auf einen Hausmeister delegieren, so dass bei einer Verletzung der Streupflicht der Hausmeister - und nicht die übertragende WEG - haftet.2. Nach einer Delegation der Räum- und Streupflicht auf einen Hausmeisterdienst verbleibt der WEG als Grundstückseigentümerin eine Überwachungs- und Kontrollpflicht. Bei der Übertragung des Räum- und Streudienstes auf einen professionellen Hausmeisterdienst darf sich die WEG im Allgemeinen auf eine Erfüllung der Pflichten verlassen, und muss nicht ohne Anlass alle Einzelheiten der Tätigkeit des Hausmeisters kontrollieren.3. Beim Sturz einer Fußgängerin auf Glatteis können für eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Dies gilt jedoch nur für die Verletzung der Räum- und Streupflicht als solcher, jedoch nicht für die Verletzung einer Überwachungs- und Kontrollpflicht.
Tenor
1. 2. 3. 4. 5.
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