OLG Dresden - Beschluss vom 22.07.2020
4 U 652/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 824; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1;
Fundstellen:
ITRB 2021, 11
MMR 2021, 257
NJW-RR 2020, 1302
ZUM-RD 2021, 1
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 577/19

Haftung eines Hostproviders als mittelbarer StörerKonkrete Beanstandung seitens eines BetroffenenBewertung in Form von Sternen als Meinungsäußerung

OLG Dresden, Beschluss vom 22.07.2020 - Aktenzeichen 4 U 652/20

DRsp Nr. 2020/13599

Haftung eines Hostproviders als mittelbarer Störer Konkrete Beanstandung seitens eines Betroffenen Bewertung in Form von Sternen als Meinungsäußerung

1. Die Haftung des Hostproviders als mittelbarer Störer setzt eine konkrete Beanstandung seitens des Betroffenen voraus; hierfür genügt der Hinweis auf eine behauptete "Diffamierung" nicht. 2. Die nach der Löschung eines Bewertungstextes allein verbleibende Bewertung in Form von "Sternen" ist als Meinungsäußerung des Nutzers bis zur Grenze der Schmähkritik geschützt; hierauf kann sich auch der Hostprovider gegenüber Dritten berufen. Unterhalb dieser Grenze kommt eine Löschung dieser Bewertung nur in Betracht, wenn feststeht, dass der Bewertung kein geschäftlicher Kontakt zugrunde liegt.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.08.2020 wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 824; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1;

Gründe: