OLG Brandenburg - Urteil vom 02.04.2019
6 U 104/17
Normen:
BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 278;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 08.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 180/12

Haftung eines mit der Leerung von Parkscheinautomaten beauftragten Unternehmers für Fehlbeträge

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.04.2019 - Aktenzeichen 6 U 104/17

DRsp Nr. 2019/6672

Haftung eines mit der Leerung von Parkscheinautomaten beauftragten Unternehmers für Fehlbeträge

Ein mit der Leerung von Parkscheinautomaten beauftragter Unternehmer haftet für dokumentierte Fehlbeträge, sofern er nicht dartun kann, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass 2. Pflichtverletzungen eines Bediensteten sind dem Unternehmer gem. § 278 BGB zuzurechnen, sofern der Bedienstete im Pflichtenkreis des Unternehmers und damit als Erfüllungsgehilfe tätig war (hier: Leerung der Automaten und Dokumentation). 3. Der sachliche Zusammenhang mit der Vertragserfüllung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Erfüllungsgehilfe von den Weisungen des Schuldners abweicht oder in die eigene Tasche wirtschaftet. Das gilt auch bei vorsätzlichen und strafbaren Handlungen.

Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das am 08.08.2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landesgerichts Cottbus - 6 O 180/12 - wird zurückgewiesen unter Neufassung des Kostenausspruches wie folgt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 1. 69 % und die Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch weitere 31 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Beklagte zu 1. zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.