Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das am 08.08.2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landesgerichts Cottbus -
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 1. 69 % und die Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch weitere 31 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Beklagte zu 1. zu tragen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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