OLG Stuttgart - Urteil vom 04.08.2020
12 U 128/19
Normen:
BGB § 631; BGB § 633; BGB § 634; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2022, 536
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 83/17

Haftungsverteilung bei Mängeln des planenden und überwachenden Architekten und eines Bauhandwerkers

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2020 - Aktenzeichen 12 U 128/19

DRsp Nr. 2021/13673

Haftungsverteilung bei Mängeln des planenden und überwachenden Architekten und eines Bauhandwerkers

Zwischen einem planenden und überwachenden Architekten und einem Bauhandwerker besteht grundsätzlich ein Gesamtschuldverhältnis i.S. von §§ 421 ff. BGB.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.04.2019, Az. 17 O 83/17, wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 633; BGB § 634; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Haftungsverteilung im Rahmen eines Gesamtschuldner-Innenausgleichs. Der Kläger war im Jahr 2010 mit Zimmermanns- und Dachdeckerarbeiten bei einem Bauvorhaben in B. beauftragt, der Beklagte mit der Erbringung von Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 der HOAI. Die Arbeiten des Klägers wurden am 02.12.2010 vom Beklagten abgenommen.