BAG - Urteil vom 26.09.2017
3 AZR 733/15
Normen:
Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz i.d.F.v. 1.10.2013 (HmbZVG) § 20; AEUV Art. 157 Abs. 1; AEUV Art. 157 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 38
AuR 2018, 101
BB 2018, 179
EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 20
EzA-SD 2018, 11
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 42 vom 26.09.2017
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 211/14
LAG Hamburg, vom 12.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 36/15
LAG Hamburg, vom 12.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 36/15

Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz - Vereinbarkeit mit UnionsrechtGrundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen im UnionsrechtEntgeltbegriff für Leistungen aus der Betrieblichen AltersversorgungFeststellung einer mittelbaren DiskriminierungDarlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer geschlechtsspezifischen BenachteiligungDarlegungslast des Arbeitgebers zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung

BAG, Urteil vom 26.09.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 733/15

DRsp Nr. 2017/14083

Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz - Vereinbarkeit mit Unionsrecht Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen im Unionsrecht Entgeltbegriff für Leistungen aus der Betrieblichen Altersversorgung Feststellung einer mittelbaren Diskriminierung Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung Darlegungslast des Arbeitgebers zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung

Orientierungssätze: 1. Das einem Arbeitnehmer nach einer Versorgungsordnung zugesagte Ruhegeld und die ihm für den Fall seines Todes zugesagte Hinterbliebenenversorgung sind Entgelt iSd. Art. 157 AEUV. 2. Eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung, die das Ruhen der betragsmäßig niedrigeren Versorgungsleistung anordnet, wenn ein Arbeitnehmer dem Grunde nach Anspruch auf ein Ruhegeld und eine von seinem verstorbenen Ehepartner abgeleitete Hinterbliebenenversorgung aus dieser Versorgungsordnung hat, kann eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts nach Art. 157 AEUV bewirken.