LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 10.07.2019
3 Sa 199/18
Normen:
ZPO § 79; ZPO § 172; ZPO § 189;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 563/13

Heilung eines Zustellungsmangels bei Parteizustellung durch nachträgliche Kenntnisnahme des Prozessbevollmächtigten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.07.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 199/18

DRsp Nr. 2019/12809

Heilung eines Zustellungsmangels bei Parteizustellung durch nachträgliche Kenntnisnahme des Prozessbevollmächtigten

Wird trotz Bestellung einer Prozessbevollmächtigten ein Urteil an die Partei persönlich zugestellt, so wird dieser Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO im Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme durch die Prozessbevollmächtigte geheilt.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26.07.2018 - 11 Ca 563/13 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 79; ZPO § 172; ZPO § 189;

Tatbestand:

In der Sache streiten die Parteien um die dynamische Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des diakonischen Werkes der evangelischen Kirche in Deutschland und in diesem Zusammenhang über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. In der Berufungsinstanz sind die Parteien außerdem unterschiedlicher Auffassung im Hinblick auf die fristgemäße Einlegung der Berufung.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin Zahlungsansprüche nach der Entgeltgruppe 8 sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 und die Zahlung einer Verzugslohnpauschale geltend.