BGH - Urteil vom 27.02.2018
VI ZR 86/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1; KUG § 22 S. 1; KUG § 23 Abs. 1; SGB VIII § 46; SGB VIII § 48; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 17; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2018, 436
FamRZ 2018, 1122
GRUR 2018, 757
MDR 2018, 736
NJW 2018, 2489
VersR 2018, 817
ZUM-RD 2018, 473
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 27/14
OLG Düsseldorf, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 28/15

Heranziehen der Grundsätze über das fehlende Rechtsschutzbedürfnis von gesonderten Ehrenschutzklagen gegen Parteivorbringen in zivilgerichtlichen Verfahren für Abwehransprüche; Abwehransprüche gegen die Vorlage von Personen zeigenden Lichtbildern zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; Recht am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (hier: Bilder aus dem Bereich der Privatsphäre)

BGH, Urteil vom 27.02.2018 - Aktenzeichen VI ZR 86/16

DRsp Nr. 2018/6193

Heranziehen der Grundsätze über das fehlende Rechtsschutzbedürfnis von gesonderten Ehrenschutzklagen gegen Parteivorbringen in zivilgerichtlichen Verfahren für Abwehransprüche; Abwehransprüche gegen die Vorlage von Personen zeigenden Lichtbildern zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; Recht am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (hier: Bilder aus dem Bereich der Privatsphäre)

Die Grundsätze über das fehlende Rechtsschutzbedürfnis von gesonderten Ehrenschutzklagen gegen Parteivorbringen in zivilgerichtlichen Verfahren können für Abwehransprüche gegen die Vorlage von Personen zeigenden Lichtbildern zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Ansatz entsprechend herangezogen werden. Dabei ist der besonderen Bedeutung des Rechts am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung zu tragen und für Bilder aus dem Bereich der Privatsphäre ein besonders enger sachlicher Bezug zum Ausgangsverfahren zu fordern. Über etwaige Beweisverwertungsverbote ist grundsätzlich im Ausgangsverfahren zu entscheiden (Weiterführung von Senat, Urteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, NJW 2008, 996).