LAG Köln - Beschluss vom 15.10.2020
11 Ta 126/19
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 78 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1135/18

Heranziehung von Entscheidungsgründen im Urteil bei der sofortigen Beschwerde im Vollstreckungsverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 15.10.2020 - Aktenzeichen 11 Ta 126/19

DRsp Nr. 2020/17050

Heranziehung von Entscheidungsgründen im Urteil bei der sofortigen Beschwerde im Vollstreckungsverfahren

Bei der Prüfung der Verpflichtungen aus einem Vollstreckungstitel kann auch auf die Entscheidungsgründe im Urteil und auf weitere Dokumente zurückgegriffen werden, soweit auf sie Bezug genommen wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.05.2019 - 1 Ca 1135/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 5.091,52 €

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 78 S. 2;

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 78 Satz 1 ArbGG, 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist unbegründet, das Arbeitsgericht hat den Vollstreckungsantrag des Klägers zu Recht zurückgewiesen.

a) Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch einen Vollstreckungstitel festgelegt werden, können neben der Entscheidungsformel auch der Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils herangezogen werden. Soweit das Gericht auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen hat, können auch diese bei der Auslegung des Titels berücksichtigt werden (BAG, Beschluss vom 05.02.2020- 10 AZB 31/19 - m.w.N.).