LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.02.2019
3 Sa 467/18
Normen:
TVöD -VKA § 37;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2600/17

Heraushebungsmerkmale bei besonders schwierigen fachlichen TätigkeitenVerfall von Ansprüchen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 467/18

DRsp Nr. 2019/12752

Heraushebungsmerkmale bei besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten Verfall von Ansprüchen

1. Nach der Protokollerklärung Nr. 6b) zur Entgeltgruppe S 8b der Entgeltordnung des TVöD (VKA) - Besonderer Teil, Abschnitt XXIV ("Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst" - SuE) sind besonders schwierige fachliche Tätigkeiten z.B. Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. Die Auslegung der Protokollerklärung ergibt, dass hierunter nur Tätigkeiten in homogenen Gruppen fallen, also in Gruppen, die sich ausschließlich aus behinderten Menschen oder Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zusammensetzen.