BGH - Urteil vom 28.07.2022
I ZR 171/21
Normen:
BGB § 12; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2369
MDR 2022, 1490
MMR 2023, 290
NJW 2022, 3783
WRP 2022, 1513
ZUM 2022, 914
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 69/20
OLG Köln, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 230/20

Hinnahme einer Bezugnahme auf Fachaussagen eines Arztes in einer Werbeanzeige durch diesen; Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des Namensrechts; Gewichtung des Persönlichkeitsrechts der namentlich genannten Person

BGH, Urteil vom 28.07.2022 - Aktenzeichen I ZR 171/21

DRsp Nr. 2022/14305

Hinnahme einer Bezugnahme auf Fachaussagen eines Arztes in einer Werbeanzeige durch diesen; Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des Namensrechts; Gewichtung des Persönlichkeitsrechts der namentlich genannten Person

Ein Arzt, der sich mit Fachaussagen selbst in die Öffentlichkeit begeben hat, muss eine Bezugnahme auf diese Fachaussagen in einer Werbeanzeige im Regelfall hinnehmen, soweit er mit den ihm zugeschriebenen Fachaussagen zutreffend zitiert wird und ihn der Durchschnittsleser nicht in einen Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt bringt, indem dieser etwa von "bezahlten" Äußerungen oder sonstigen geschäftlichen Verbindungen ausginge.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Oktober 2021 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 12; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

I. Der Kläger ist ärztlicher Direktor der Abteilung des klinikums sowie unter anderem Geschäftsführer der a. G GmbH. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Probiotika, Medizinprodukte und Enzympräparate vertreibt.

1. 2. 3. 4. 5.